EU Right to Repair: Was Hersteller seit Juli 2026 umsetzen müssen
Aktualisiert am 03.10.2026: In Deutschland gilt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie seit dem 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212). Wir haben die Angaben zum Reparaturformular (freiwillig), zur Verlängerung um 12 Monate (gilt für die ganze Sache), zu den erfassten Produktgruppen (Anhang II der Richtlinie 2024/1799) und zum Zeitplan korrigiert. Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 3. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Am 30. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 — bekannt als „Right to Repair Directive" — in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführen. In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) seit dem 23. Juli 2026 in Kraft. Für Hersteller, Importeure und After-Sales-Dienstleister bedeutet das: Die Pflichten zur Reparaturfähigkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Reparaturtransparenz werden europaweit harmonisiert — und deutlich verschärft.
Wer Elektronikgeräte, Haushaltsgeräte oder andere reparaturfähige Produkte auf den europäischen Markt bringt, sollte seine Prozesse jetzt operativ anpassen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wir fassen die wichtigsten Regelungen zusammen.
Die zentralen Pflichten im Überblick
1. Reparaturpflicht auch nach Ablauf der Gewährleistung
Für Produkte aus den Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie, für die EU-Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen — darunter Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie weitere Produktkategorien — müssen Hersteller auf Verlangen des Verbrauchers auch dann reparieren, wenn die gesetzliche Gewährleistung abgelaufen ist (in Deutschland §§ 479a bis 479g BGB). Der Anspruch besteht für einen produkttypischen Zeitraum, der in den zugehörigen EU-Rechtsakten festgelegt ist.
2. Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturinformationen zu fairen Bedingungen
Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge für diese Waren zu einem angemessenen Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt, anbieten (§ 479c BGB). Über ihre Reparaturleistungen informieren sie kostenlos und veröffentlichen Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite (§ 479d BGB). Vertragsklauseln sowie Hard- oder Softwaretechniken, die die Reparatur behindern, sind untersagt, sofern sie nicht durch legitime und objektive Gründe wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie). Unabhängige Werkstätten dürfen insbesondere beim Einsatz von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen nicht behindert werden (§ 479e BGB).
3. Europäisches Reparatur-Informationsformular
Reparaturbetriebe können Verbrauchern ein standardisiertes EU-weites Formular zur Verfügung stellen. Eine Pflicht dazu besteht nicht, und Verbraucher haben keinen Anspruch darauf (in Deutschland Art. 245 § 1 EGBGB). Es umfasst unter anderem die Identität des Reparaturbetriebs, die zu reparierende Ware, die Art des Defekts und der Reparatur, den Preis oder die Berechnungsmethode mit Höchstpreis, die Reparaturdauer sowie die Verfügbarkeit eines Ersatzgeräts. Wird das Formular ausgegeben, ist es kostenlos, und der Reparaturbetrieb ist 30 Kalendertage an die darin genannten Bedingungen gebunden. Es soll Preise und Leistungen europaweit vergleichbar machen.
4. Verlängerung der Gewährleistung nach Reparatur
Entscheidet sich der Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt eines Austauschs, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Nach der Gesetzesbegründung gilt das für die ganze Sache, nicht nur für das reparierte Bauteil. Der Verkäufer muss den Verbraucher vor der Nacherfüllung über sein Wahlrecht und die Verlängerung informieren (§ 475 Abs. 4 BGB). In Deutschland gilt das für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Ziel ist, den Anreiz zu stärken, Reparatur statt Ersatz zu wählen.
5. Europäische Online-Plattform zur Reparaturvermittlung
Bis zum 31. Juli 2027 entwickelt die EU-Kommission die gemeinsame Oberfläche einer Europäischen Online-Plattform für Reparaturen; den Start plant sie laut eigener Übersicht für Januar 2028. Sie besteht aus nationalen Sektionen mit gemeinsamer Oberfläche oder verlinkt auf nationale Plattformen. Verbraucher finden dort Reparaturanbieter, Verkäufer von generalüberholten Produkten sowie lokale Reparatur-Initiativen. Für Anbieter entsteht ein neuer Sichtbarkeitskanal (die Registrierung ist freiwillig) — und eine zusätzliche Anforderung an saubere Stammdaten.
Welche Produktkategorien sind betroffen?
Maßgeblich ist Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 selbst. Er verweist auf die produktspezifischen EU-Rechtsakte mit Anforderungen an die Reparierbarkeit und umfasst derzeit:
- Haushaltswasch- und Waschtrockenmaschinen
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühl- und Gefriergeräte
- Elektronische Displays (Fernseher, Monitore)
- Staubsauger (nur netzbetriebene Geräte nach Verordnung (EU) Nr. 666/2013; Akkusauger und Saugroboter sind ausgenommen)
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets
- Schweißgeräte
- Haushaltswäschetrockner
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes und E-Scooter (laut deutscher Gesetzesbegründung nur Entnahme und Austausch des Akkus)
Die Kommission ergänzt Anhang II durch delegierte Rechtsakte, sobald neue EU-Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen. Bislang (Stand 3. Oktober 2026) sind mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74 Haushalts-Einzelraumheizgeräte hinzugekommen.
Zeitplan — was wann gilt
- 30. Juli 2024: Inkrafttreten der Richtlinie auf EU-Ebene
- 23. Juli 2026: Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026); seitdem gilt die Reparaturpflicht der Hersteller nach §§ 479a bis 479g BGB
- 31. Juli 2026: Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten in nationales Recht
- Ab 31. Juli 2026: In Deutschland gelten die Änderungen im Kaufrecht, etwa die Verlängerung um 12 Monate nach Nachbesserung, für Kaufverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden (Art. 229 § 72 EGBGB)
- Bis 31. Juli 2027: EU-Kommission entwickelt die gemeinsame Oberfläche der Europäischen Online-Plattform für Reparaturen; Start laut Kommission im Januar 2028 geplant
- Fortlaufend: Erweiterung von Anhang II der Richtlinie durch delegierte Rechtsakte der Kommission
Was Hersteller und Händler jetzt tun sollten
Das deutsche Gesetz gilt bereits. Wer seine Prozesse noch nicht angepasst hat, sollte das zügig nachholen. Operativ empfehlen wir folgende Schritte:
- Produktportfolio prüfen: Welche Artikel fallen unter die Reparaturpflicht? Welche Ersatzteilstrategien bestehen bereits?
- Ersatzteil- und Informationsverfügbarkeit sichern: Bestände, Lieferketten, Ersatzteildatenbanken und technische Dokumentation auf die neuen Anforderungen ausrichten.
- Reparaturprozesse skalieren: Durchlaufzeiten, Diagnose, Qualitätssicherung, Rückversand — die bisherige Retourenlogik muss um einen echten Reparaturpfad ergänzt werden.
- Verträge mit Partnern anpassen: Ersatzteilbelieferung unabhängiger Werkstätten, Preisgestaltung, Haftung und Dokumentation.
- Kundenkommunikation anpassen: Hinweis auf Wahlrecht und Verlängerung vor jeder Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4 BGB), Richtpreise auf der Webseite, gegebenenfalls das freiwillige Reparaturformular, Informationen zur EU-Plattform.
- Datenbasis schaffen: Die spätere Pflicht zum Digitalen Produktpass wird auf den Reparatur- und Ersatzteildaten aufsetzen — jede saubere Erfassung zahlt doppelt ein.
Reparieren statt Ersetzen — eine strategische Verschiebung
Die Reparaturrichtlinie ist Teil eines größeren Pakets: Ökodesign-Verordnung, Verbot „geplanter Obsoleszenz", gestärkte Kennzeichnung der Reparierbarkeit und der Digitale Produktpass wirken zusammen. Für Hersteller und Händler bedeutet das eine strukturelle Verschiebung — weg von der reinen Austauschlogik, hin zu einem Produktlebenszyklus-Ansatz, in dem After-Sales, Retourenmanagement und Reparatur eng verzahnt sind.
Wer Reparatur bisher als Kostenposten gesehen hat, wird künftig zeigen müssen, wie Reparatur als serviceseitige Wertschöpfung organisiert wird — inklusive Kapazitäten, Durchlaufzeiten und Kundenerlebnis.
Fazit
Die EU Right-to-Repair-Richtlinie verändert den After-Sales-Markt dauerhaft. Seit dem 23. Juli 2026 gilt in Deutschland das Umsetzungsgesetz, die operativen Strukturen müssen also jetzt stehen — von Ersatzteilbereitstellung über Reparaturprozesse bis zur kundenseitigen Kommunikation. Unternehmen, die jetzt beginnen, verschaffen sich nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern positionieren sich im wachsenden Markt für reparaturnahe Dienstleistungen.
PST unterstützt Hersteller und Importeure bei der Einrichtung und Skalierung professioneller Retouren- und Reparaturprozesse in ganz Europa. Sprechen Sie uns an, wenn Sie die Umsetzung strukturiert angehen wollen.