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Recht auf Reparatur: Was seit Juli 2026 in Deutschland gilt

Recht auf Reparatur: Was seit Juli 2026 in Deutschland gilt

Seit dem 23. Juli 2026 gilt in Deutschland das Recht auf Reparatur. Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 am 25. Juni 2026 beschlossen, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, gut eine Woche bevor die Mitgliedstaaten die Richtlinie ab dem 31. Juli 2026 anwenden mussten.

Das Gesetz ändert drei Dinge: die Gewährleistung beim Verkauf an Verbraucher, eine neue Reparaturpflicht der Hersteller außerhalb der Gewährleistung (§§ 479a bis 479g BGB) und ein freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen (Art. 245 EGBGB). Für Hersteller, Importeure und Händler ist vor allem eine Frage wichtig: Für welche Waren und welche Verträge greifen die neuen Regeln? Die Antwort fällt enger aus, als das Schlagwort vermuten lässt.

Ab wann was gilt

Die Änderungen im Kaufrecht gelten nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht (Art. 229 § 72 EGBGB). Die neue Herstellerpflicht gilt dagegen seit dem Inkrafttreten, und zwar unabhängig davon, wann das Gerät verkauft wurde. So steht es in der Gesetzesbegründung. Begrenzt wird sie durch die EU-Produktvorschriften, auf denen sie aufbaut. Diese erfassen in der Regel nur Geräte, die nach ihrem jeweiligen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden.

Eine eigene Frist gilt im B2B-Geschäft. Dass Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehört (§ 434 Abs. 3 BGB), gilt für Kaufverträge zwischen Unternehmen erst, wenn sie nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Gewährleistung: zwölf Monate mehr nach einer Reparatur

Wählt ein Verbraucher bei einem Mangel die Nachbesserung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Aus der Regelfrist von zwei Jahren werden so drei. Die Verlängerung betrifft laut Gesetzesbegründung die Mängelhaftung für die ganze Sache. Sie erfasst also auch einen anderen Mangel, der schon bei Übergabe vorhanden war und erst im verlängerten Zeitraum auftritt, nicht nur das reparierte Bauteil.

Damit der Kunde davon weiß, muss der Verkäufer ihn vor der Nacherfüllung informieren: über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung und über die Verlängerung (§ 475 Abs. 4 BGB). Für die Dauer der Reparatur kann er kostenlos ein Ersatzgerät stellen, auch ein aufbereitetes (§ 475 Abs. 6 BGB). Wird ein Händler in der verlängerten Frist in Anspruch genommen, kann er nach der Gesetzesbegründung unter den Voraussetzungen der §§ 437 und 445a BGB bei seinem Lieferanten Regress nehmen.

Für Händler heißt das: Reklamationsstrecke, Textbausteine und Hotline-Leitfäden brauchen einen Hinweis, der den Kunden erreicht, bevor er sich entscheidet. Die längere Haftung gehört außerdem in die Planung von Rückstellungen und Lieferantenverträgen.

Herstellerpflicht: nur für bestimmte Produktgruppen

Außerhalb der Gewährleistung muss der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren (§ 479b BGB). Das gilt nur für Waren aus den Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie (§ 479a BGB), und nur so weit und so lange, wie die dort genannten EU-Rechtsakte Anforderungen an Reparierbarkeit und Ersatzteile stellen. Eine allgemeine Reparaturpflicht für Elektronik gibt es nicht.

Anhang II nennt Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets, Wäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Auf EU-Ebene sind mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74 Haushalts-Einzelraumheizgeräte hinzugekommen. Die EU-Staaten müssen diese Erweiterung seit dem 31. Juli 2026 anwenden.

Im Detail wird es enger. Bei Staubsaugern verweist Anhang II auf die Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013. Sie gilt für netzbetriebene Geräte und nimmt Akkusauger und Saugroboter ausdrücklich aus (Art. 1 Abs. 2). Für Saug- und Wischroboter besteht nach heutigem Stand deshalb keine Herstellerpflicht nach § 479b BGB. Bei E-Bikes und E-Scootern beschränkt sich die Pflicht laut Gesetzesbegründung auf Entnahme und Austausch des Akkus. Wie lange die Pflicht läuft, richtet sich nach den Ersatzteilfristen der jeweiligen Verordnung. Die Begründung nennt als Beispiel den Akku eines Smartphones: sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens.

Was Hersteller in diesem Rahmen schulden

  • Reparatur in angemessener Zeit, unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt (§ 479b BGB)
  • keine Ablehnung, nur weil vorher eine andere Werkstatt oder der Kunde selbst repariert hat (§ 479b Abs. 2)
  • Ersatzteile und Werkzeuge zu einem Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c)
  • kostenlose Information über die Reparaturleistungen und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite (§ 479d)
  • keine Hard- oder Softwaretechniken, die die Reparatur behindern, auch nicht gegenüber unabhängigen Werkstätten mit Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3D-gedruckten Teilen (§ 479e)

Auf Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers davon abweichen, kann sich der Hersteller nicht berufen (§ 479g BGB).

Wer was tun muss

RollePflichtFundstelle
Hersteller von Anhang-II-WarenReparatur auf Verlangen, Ersatzteile zu angemessenem Preis, Information und Richtpreise, keine technischen Reparaturhürden§§ 479b bis 479e BGB
Beauftragter in der EU, sonst Importeur, sonst Vertreiberübernimmt diese Pflichten, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt§ 479f BGB
Verkäufer an Verbrauchervor der Nacherfüllung über Wahlrecht und Verlängerung informieren; nach Nachbesserung zwölf Monate länger haften§§ 475 Abs. 4, 475e Abs. 5 BGB
Jede Werkstatt, auch Hersteller und Händlerdarf gegenüber Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen, muss es aber nichtArt. 245 EGBGB

Externe Reparaturpartner

Der Hersteller muss nicht selbst reparieren. Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, Reparaturen an andere zu vergeben (Art. 5 Abs. 1). Nach der Gesetzesbegründung haftet der Hersteller dann für seinen Partner wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Dasselbe gilt für Importeure und Vertreiber, die für einen Hersteller außerhalb der EU einspringen: Auch sie müssen die Reparatur nicht persönlich ausführen. Die Pflicht bleibt bei ihnen, die Werkbank darf ein Dienstleister stellen.

In den Vertrag mit dem Partner gehören deshalb Leistungsumfang, Durchlaufzeiten, die Preislogik für das „angemessene Entgelt“, die Ersatzteilversorgung und eine Dokumentation, mit der sich die Erfüllung später belegen lässt. Unabhängig davon dürfen Verbraucher jede Werkstatt ihrer Wahl beauftragen (Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie).

PST als operativer Partner

PST arbeitet seit mehr als 25 Jahren im After-Sales-Service für Hersteller und Händler, mit über 90 Mitarbeitern und mehr als 500.000 Servicefällen im Jahr am Standort Heiligenhaus. PST kann definierte Reparatur-, Ersatzteil-, Logistik- und Dokumentationsprozesse operativ abbilden, soweit Scope, Autorisierung und Verantwortlichkeiten vereinbart sind. Ob und in welchem Umfang Ihre Produkte unter die Herstellerpflicht fallen, sollten Sie vorher rechtlich klären lassen. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf der Seite Right to Repair, Ansprechpartner erreichen Sie über das Kontaktformular.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 3. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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